Der am 07.02.2024 gegründete Verein trägt den Namen
Cannabis Social Club Nahe e.V.
und hat seinen Sitz in Nahe / Schleswig-Holstein.
Er ist in das Vereinsregister in Kiel unter der Nummer VR7614 KI eingetragen.
Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Zweck der Anbaugemeinschaft ist ausschließlich:
Mitglied der Anbaugemeinschaft kann jede natürliche Person ab 18 Jahren mit Wohnsitz odergewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland werden. Voraussetzung für die Aufnahme ist weiterhin, der schriftliche oder elektronische Nachweis, dass keine Mitgliedschaft in einer anderen Anbaugemeinschaft besteht. Der Verein verpflichtet sich diesen Nachweis mindestens 3 Jahre aufzubewahren. Die Dauer der regulären Mitgliedschaft beträgt mindestens 3 Monate. Über den schriftlich eingegangenen Antrag entscheidet der Vorstand. Ablehnungen müssen nicht begründet werden. Die maximale Anzahl der Mitglieder beträgt 500.
Die Mitglieder müssen bei ihrem Antrag auf Aufnahme in den Verein mit einem gültigen.
Ändert sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt, so muss uns das Mitglied hierüber unverzüglich informieren. Die Mitgliedschaft wird hierdurch umgehend beendet. Cannabis oder Vermehrungsmaterial wird an dieses Mitglied nicht mehr abgegeben. Der Zugang zu den Räumen des Vereins wird verwehrt. Jedes Mitglied hat sich außerdem an das Konsumverbot in und um die Anbauvereinigung zu halten.
Die Mitgliedschaft endet:
Alle Vorstandsmitglieder sind mit dem Unterzeichnen dieser Satzung vollwertige Mitglieder dieses Vereins.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Anbaugemeinschaftsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Anbaugemeinschaft ausgeschlossen werden. Vordem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich, schriftlich oder durch E-Mail zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied schriftlich oder als E-Mail zuzusenden. Es kann innerhalb von einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich oder durch E-Mail-Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Fristkeinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Der Ausschluss wird frühestens drei Monate nach Eintritt wirksam. Mitglieder mit laufendem Ausschlussverfahren sind vom Cannabisbezug und dem Betreten der Anbaugemeinschaftsräumlichkeiten ausgeschlossen.
Die Organe der Anbaugemeinschaft sind:
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus:
Die Anbaugemeinschaft wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
Zusätzlich kann ein erweiterter Vorstand gebildet werden, der aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu zwei Beisitzern besteht. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfachzulässig. Wählbar sind Anbaugemeinschaftsmitglieder. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Anbaugemeinschaft endet auch das Amt als Vorstand.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Vorstands, eine andere natürliche Person oder eine juristische Person entgeltlich mit administrativen Tätigkeiten des Vereins beauftragt werden.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Anbaugemeinschaft zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Anbaugemeinschaftsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
Der erste Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch alle vier Monate ein. Die Ladung erfolgt schriftlich oder durch E-Mail unter Vorlage einer Tagesordnung .Die Ladungsfrist beträgt eine Woche oder einvernehmlich mit allen Vorstandsmitgliedern. Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Bei Abwesenheit leitet der zweite Vorsitzende die Sitzung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Ein Vorstandsmitglied fertigt über jede Vorstandssitzung ein Protokoll an, das zumindest die Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Der erste Vorsitzende (bei dessen Abwesenheit der zweite Vorsitzende) unterschreibt das Protokoll.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig .Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich stattzufinden. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder durch E-Mai lein. Anträge zur Änderung der Satzung oder auf Auflösung der Anbaugemeinschaft müssen mit der Einladung verschickt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie einberuft oder mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, der Anbaugemeinschaftauflösung und allen anderen Beschlüssen, in denen die Satzung eine höhere Mehrheit fordert, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Stimmenthaltungen werden bei allen Abstimmungen und Wahlen grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Die Mitgliederversammlung ist ab Anwesenheit von 33% der Mitglieder oder ab der Anwesenheit von mindestens 10 Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Ein von der Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählter Protokollführer fertigt ein Protokoll der Mitgliederversammlung an. Der Protokollführer und ein Mitglied des Vorstands beurkunden das Protokoll durch ihre Unterschriften.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt € 35,00 pro Monat. Näheres regelt die Beitragsordnung. Der Schatzmeister überprüft die Einbezahlung des Mitgliedsbeitrags.
Zur Beratung der Anbaugemeinschaft kann der Vorstand einen wissenschaftlichen Beirat berufen.
Zur Aufklärung über Suchtentwicklung und zum Schutz der Mitglieder vor Suchterkrankungen benennt der Vorstand ein Mitglied als Präventionsbeauftragten nach § 23 Absatz 4 Satz 2 CanG. Die/der Präventionsbeauftragte steht Mitgliedern der Anbaugemeinschaft als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung. Der/die Präventionsbeauftragte hat gegenüber der Anbaugemeinschaft nachzuweisen, dass er über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügt, die er durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen erworben hat. Der Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse wird durch eine Bescheinigung der Teilnahme an einer anerkannten Schulung erbracht.
Mitglieder, die vom Vorstand für eine vereinswichtige Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich benannt werden.
Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte der Anbaugemeinschaft auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
Über die Auflösung der Anbaugemeinschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit.
Sobald die Auflösung der Anbauvereinigung beschlossen und beglaubigt wurde, wird vom Vorstand das Liquidationsverfahren durchgeführt: die Güter werden übertragen, etwaige Schulden bezahlt und Guthaben gegebenenfalls eingezogen und die Abschlussbilanz wird festgelegt.
Sollte nach der Liquidation ein Abschlussbetrag vorhanden sein, wird dieser an Greenpeace gestiftet.
Bei Unwirksamkeit von Teilen der in der Satzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam.
Die Anbaugemeinschaft haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten der Anbaugemeinschaft oder bei Anbaugemeinschaftsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.